Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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